Zehnt – der Steuerblog

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BMF und Corona-Sofortmaßnahme: Ab sofort vereinfachte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen zur ESt/KSt 2019 möglich!

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und/oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die bedingt durch die Corona-Krise für das 2020 mit einem rücktragsfähigen Verlust (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG) rechnen müssen, können – so das aktuelle BMF-Schreiben vom 24.4.2020 IV C 8 - S 2225/20/10003 :010 – ab sofort in einem vereinfachten Verfahren eine Herabsetzung der für das Jahr 2019 geleisteten Steuervorauszahlungen zur

beantragen und auf diese Weise kurzfristig einen Erstattungsanspruch auf Grundlage neuberechneter Vorauszahlungen erlangen.

Eine hinreichende Prognose und Darlegung solcher Verluste dürfte momentan wegen der Unsicherheiten der wirtschaftlichen Entwicklung schwierig sein. Daher sollen nach dem BMF-Schreiben vom 24.4.2020 entsprechende Herabsetzungsanträge auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 vereinfacht abgewickelt werden können. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt.

Nach dem BMF-Schreiben vom 24. April 2020 berechnet sich der pauschale Verlustrücktrag 2020 wie folgt:

  • Pauschaler Verlustrücktrag 2020 = 15 % des Saldos der für die Festsetzungen der Steuervorauszahlungen 2019 zugrundeliegenden Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
  • Er ist bis zu einem Betrag von € 1 Mio. bzw. bei Zusammenveranlagung von € 2 Mio. abzuziehen.

Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 im pauschalierten Verfahren kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden. Hierbei sollten die Tatsachen/Annahmen, die die Erwartung eines rücktragsfähigen Verlustes rechtfertigen unbedingt dokumentiert werden. Denn wie bei vielen der anderen steuerlichen Hilfsmaßnahmen auch sind nur von Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich Betroffene antragsberechtigt. Unrichtige Angaben können steuerstraf- bzw. bußgeldrechtliche Sanktionen zur Folge haben.

Im Rahmen der Steuerfestsetzung für das Jahr 2019 wird der tatsächliche Verlustrücktrag nach Durchführung der Veranlagung 2020 berücksichtigt. Sollte sich im Rahmen der Steuerveranlagung 2019 unter Anrechnung der im pauschalierten Verfahren herabgesetzten Steuervorauszahlungen eine Steuernachzahlung ergeben, dann kann diese auf Antrag befristet bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos gestundet werden. Weitere Einzelheiten und ein veranschaulichendes Rechenbeispiel finden Sie im BMF-Schreiben vom 24.4.2020.

Das BMF-Schreiben vom 24.4.2020 reiht sich ein in eine Kette verschiedener Hilfs­maßnahmen, zu denen ua. auch der Deutsche Anwaltverein in seiner Stellungnahme Nr. 20/2020 durch seinen Steuerrechtsausschuss (Berichterstatter: mein Kollege Dr. Klaus OLBING) aufgefordert hatte.

Der Forderungskatalog aus der Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins ist bei Weiten noch nicht abgearbeitet und könnte für weitere Hil­fs­maßnahmen als Blaupause dienen.